Satzung Gustav-Adolf-Werk e.V.
Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW) - Hauptgruppe Pfalz
§ 1
(1) Der Verein führt den Namen Gustav-Adolf-Werk e.V., Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Hauptgruppe Pfalz.
(2) Das Gustav-Adolf-Werk e.V., Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Hauptgruppe Pfalz - im Folgenden „Hauptgruppe“ genannt - hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Sitz des Vereins ist Speyer.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Nach dem apostolischen Wort Galater 6,10 „Lasst uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen“ will die Hauptgruppe zusammen mit den im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bestehenden Zweiggruppen und Frauenarbeitskreisen der evangelischen Diaspora in ihrer kirchlichen Not durch geistliche und materielle Hilfe Unterstützung gewähren. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bringt die Hauptgruppe Mittel auf und stellt diese für das kirchliche Leben in der Diaspora zur Verfügung.
(2) Die Hauptgruppe ist Mitglied des Gustav-Adolf-Werkes e.V., Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW), und unterstützt dessen Arbeit. Sie erkennt für sich dessen Satzung als verbindlich an mit der Maßgabe, dass deren Bestimmungen anzuwenden sind, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Hauptgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Hauptgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Einnahmen und das Vermögen der Hauptgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Hauptgruppe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Hauptgruppe und haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Geschäfte werden ehrenamtlich geführt. Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 4
Mitglieder
(1) Die im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) bestehenden Zweiggruppen und Frauenarbeitskreise sind Mitglieder der Hauptgruppe. Die Zusammenarbeit zwischen der Hauptgruppe und den Frauenarbeitskreisen wird durch Vereinbarung zwischen dem oder der Vorsitzenden der Hauptgruppe und der Leiterin der Frauenarbeitskreise geregelt.
(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Vertreterversammlung auf Antrag. Der Austritt kann schriftlich bis 30. Juni jedes Jahres zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden.
§ 5
Organe
Die Organe der Hauptgruppe sind
a) die Vertreterversammlung als Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 6
Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung besteht aus einer Vertretung von je zwei Personen aus jeder Zweiggruppe, die von dieser alljährlich gewählt werden, aus der Leiterin der Frauenarbeitskreise und deren Stellvertreterin, aus dem oder der Vorsitzenden des Vorstandes und einem Mitglied des Beirates, das von diesem gewählt wird.
(2) Die Vertreterversammlung tritt jährlich mindestens einmal auf Einladung durch den Vorsitzenden, die Vorsitzende oder die Stellvertretung zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn es mindestens zwei Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe fordern. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung; sie soll den Vertretern und Vertreterinnen spätestens zwei Wochen vor der Vertreterversammlung zugehen.
(3) Über Anträge, die nicht auf der bei der Einladung mitgeteilten Tagesordnung stehen, kann nur beschlossen werden, wenn der Beratung und Beschlussfassung zwei Drittel der erschienenen Vertreter und Vertreterinnen zustimmen. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung der Hauptgruppe (vgl. § 11 Abs. 3).
(4) Die Vertreterversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie für die Entlastung des Vorstandes,
b) die Beschlussfassung über den Unterstützungsplan,
c) die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2,
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates gemäß § 7,
e) die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Beirates gemäß § 9 Abs. 4,
f) die Beschlussfassung über die Höhe des Beitrages der Zweiggruppen zu den Verwaltungsausgaben der Hauptgruppe gemäß § 10 Abs. 2,
g) die Änderung der Satzung gemäß § 11 Abs. 1 und
h) die Auflösung der Hauptgruppe gemäß § 11 Abs. 2.
(5) Werden Vertreter oder Vertreterinnen der Zweiggruppen in den Vorstand gewählt, behalten sie mit Antritt des
Amtes ihr Stimmrecht. Die Zweiggruppe kann einen anderen Vertreter oder eine andere Vertreterin wählen.
(6) Der Präsident oder die Präsidentin des Gustav-Adolf-Werkes e. V., Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW), und der zuständige Dezernent oder die zuständige Dezernentin des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) sind zur Vertreterversammlung einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht. Sie können einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin entsenden.
(7) Über die Vertreterversammlungen ist jeweils ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterschreiben ist.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem oder der Vorsitzenden,
b) seinem oder ihrem Stellvertreter oder seiner oder ihrer Stellvertreterin,
c) dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin,
d) dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
e) der Leiterin der Frauenarbeitskreise,
f) der Stellvertretenden Leiterin der Frauenarbeitskreise als Beisitzerin,
g) einem weiteren Beisitzer oder einer weiteren Beisitzerin.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende und der oder die Stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder und jede der Vorgenannten sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der oder die Stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Hauptgruppe. Er tritt nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zusammen. Für die Einladung und Beschlussfassung gilt § 6 entsprechend.
(4) Der oder die Vorsitzende vertritt die Hauptgruppe in der Vertreterversammlung des Gustav-Adolf-Werkes e.V., Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW). Er oder sie kann sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen.
§ 8
Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus zehn Mitgliedern und dem zuständigen Dezernenten oder der zuständigen Dezernentin des Landeskirchenrates der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche).
(2) Er berät den Vorstand, insbesondere bei der Aufteilung des Unterstützungsplans und bei der Vorbereitung der
Vertreterversammlung.
§ 9
Amtsperiode des Vorstandes und des Beirates
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von sechs Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Sie übernehmen ihr Amt am l. Januar des auf die Wahlen folgenden Jahres.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so findet in der nächsten Vertreterversammlung eine Nachwahl statt. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, rückt als Mitglied diejenige Person nach, die bei den vorausgegangenen Wahlen die nächst höhere Stimmenzahl erhalten hat. Die Vertreterversammlung kann jedoch davon abweichend eine andere Person wählen.
(4) Die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Beirates kann durch Beschluss der Vertreterversammlung mit Zweidrittelmehrheit erfolgen.
§ 10
Beiträge und Mittel
(1) Die Hauptgruppe erhält als Beitrag von den Zweiggruppen zwei Drittel von deren jährlichen Einkünften. Die Hälfte davon überweist die Hauptgruppe an das Gustav-Adolf-Werk e.V., Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW), zur Erfüllung dessen satzungsmäßiger Aufgaben; über die andere Hälfte verfügt die Vertreterversammlung im Rahmen der §§ 2 und 3.
(2) Die Zweiggruppen verfügen über das ihnen verbleibende Drittel der Einnahmen im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben und rechnen darüber mit der Hauptgruppe ab (gemäß §§ 2 und 3). Sie sind verpflichtet, zu den Verwaltungsausgaben der Hauptgruppe einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe die Vertreterversammlung beschließt.
(3) Der Hauptgruppe fallen ferner die Erträgnisse aus öffentlichen Sammlungen und Kollekten zu. Das Gleiche gilt für letztwillige und sonstige besondere Zuwendungen, insbesondere Stiftungen, soweit von den Gebern und Geberinnen nichts anderes bestimmt worden ist.
(4) Die Hauptgruppe reicht dem Gustav-Adolf-Werk e.V., Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW), alljährlich einen Nachweis über ihre Einnahmen und deren Verwendung ein.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(6) Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirche der Pfalz
(Protestantische Landeskirche).
§ 11
Satzungsänderung
(1) Zu einer Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von zwei Drittel der satzungsmäßigen Vertreterversammlung (§§ 4 und 6). Eine Änderung des § 2 Abs. 2 ist ausgeschlossen.
(2) Die Auflösung der Hauptgruppe erfolgt durch Zustimmung von drei Viertel der Anwesenden, mindestens jedoch der Hälfte der satzungsmäßigen Vertreterversammlung; sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Gustav-Adolf-Werkes e.V., Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW).
(3) Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung der Hauptgruppe müssen der Vertreterversammlung spätestens drei Monate vor deren Einberufung mitgeteilt werden.
§ 12
Heimfallrecht
Bei Auflösung der Hauptgruppe fällt das Vermögen dem Gustav-Adolf-Werk e.V., Diasporawerk der Evangelischen Kirche in Deutschland (GAW), zu oder, falls dieses nicht mehr bestehen sollte, der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche), die es nur ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung verwenden darf.
§ 13
Übergangsbestimmungen
Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Satzung von 24. April 1978. Sie gilt in Ergänzung der Änderung vom 14.1.2010.